Satzung

Satzung

 

§ 1 – Name, Sitz

 

Der Verein hat den Namen „Förderverein Johannes-Vatter-Schule“, nach Eintrag ins Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in 61169 Friedberg/Hessen

 

 

§ 2 – Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Vereinszweck ist die Förderung qualifizierter Erziehung, Bildung und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen Förderbedarf im Bereich Hören und Kommunikation.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die materielle und ideelle Förderung der inhaltlichen und pädagogischen Arbeit der Johannes-Vatter-Schule in Friedberg und ihrer Schülerschaft einschließlich der im Rahmen von ihr an allgemeinen Schulen betreuten Schülerinnen und Schülern mit Hörschädigung erfüllt.

 

Dazu gehören

 

  • die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und Schulgemeinschaft, insbesondere von Aktivitäten, die geeignet sind, eine Tradition an der Schule wachsen zu lassen,
  • die Unterstützung aller Maßnahmen zur Bildung und Persönlichkeitsentwicklung, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Hör-, Sprech- und Kommunikationsfähigkeit,
  • die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Schule,
  • die finanzielle Unterstützung von Schülern in sozialen Härtefällen,
  • die Ausrichtung, die Unterstützung und Initiierung von Fortbildungen, Veranstaltungen und Projekten der Johannes-Vatter-Schule zu kulturellen und pädagogischen Themen,
  • die Anschaffung pädagogischen Lern- und Spielmaterials, welches in der Regel in den Besitz der Johannes-Vatter-Schule übergeht,
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation und Entwicklung von Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung.

 

Hierbei ist auf die Vorrangigkeit der Finanzierungspflicht des Schulträgers und anderer öffentlicher Kostenträger zu achten.

 

 

 

§ 3 – Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung.

 

 

§ 4 – Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

 

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

a) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt  werden. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 31.12. desselben Geschäftsjahres eingegangen ist.

 

b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

 

Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

 

c) Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dieser muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

 

 

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 8 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 – Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

 

      dem/der ersten Vorsitzendem

      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

      dem/der Kassenwart/in

      einem weiteren Mitglied

 

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen.

 

  1. In den Vorstand kann gewählt werden, wer volljährig und Mitglied des Vereins ist.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

  1. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen im Amt. Scheidet ein  Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitliederversammlung einen Ersatz bestimmen.

 

  1. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen, entscheidet über Unterstützungsanträge und über Ausgaben, die sich aus den Aufgaben des Vereins nach § 2 ergeben. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ist verpflichtet, der dieser alljährlich über seine Tätigkeit zu berichten und Rechnung zu legen.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme  des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die

    seines/seiner Stellvertreters/-vertreterin.

 

  1. Der Vorstandsvorsitzende lädt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche zur Vorstandssitzung ein.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


 

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

  1. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, statt.

 

  1. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird, oder das Vereinsinteresse dies erfordert.

 

 

§ 11 – Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die maximal zwei Jahre im Amt sind. Ihnen obliegt die Überprüfung der Kassenführung. Sie berichten der Mitglieder-versammlung und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 12 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

  1. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

 

  1. Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

    Die Beschlussfassung und die Neuwahlen erfolgen grundsätzlich offen; es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird.

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung bekannt zu geben. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 13 – Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine hierzu eigens einberufene Mitgliederversammlung.

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Im Falle der Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den LWV, der es zugunsten der Johannes-Vatter-Schule zu verwenden hat.

 

 

§ 15 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Friedberg Erfüllungsort und Gerichtsstand.

 

 

§ 16 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.5.2007 beschlossen und

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2018 geändert.

 

Der Vorstand des Vereins zeichnet wie folgt: